§ 37 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VII

Gebühren für Fernmeldeanlagen

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen

(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)

§ 37 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

befindet, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

a) bis 5 km ...................................... 15,-

b) über 5 bis 25 km .............................. 55,-

c) über 25 bis 50 km ............................. 80,-

d) über 50 bis 100 km ............................ 160,-

e) über 100 bis 200 km ........................... 220,-

f) über 200 km ................................... 220,-

zuzüglich

55,-

für je weitere

100 km

2. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

einer Stromlieferungs-, Gas- oder

Wasserversorgungsunternehmung befindet,

a) wenn mindestens eine Betriebsstelle täglich mehr

als 6 Stunden dienstbereit ist, bei einer

Entfernung zwischen den Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 10,-

über 5 bis 25 km ............................... 30,-

über 25 bis 50 km .............................. 40,-

über 50 bis 100 km ............................. 80,-

über 100 bis 200 km ............................ 110,-

über 200 km .................................... 110,-

zuzüglich

30,-

für je weitere

100 km

b) wenn alle Betriebsstellen nicht täglich oder

wenn sie täglich höchstens 6 Stunden dienstbereit

sind, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 2,-

über 5 bis 25 km ............................... 7,-

über 25 bis 50 km .............................. 12,-

über 50 bis 100 km ............................. 20,-

über 100 bis 200 km ............................ 27,-

über 200 km .................................... 27,-

zuzüglich

7,-

für je weitere

100 km

3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer leitungsgerichteten Fernmeldeanlage mit

Hochfrequenzbetrieb, wenn sich die Sende- und

Empfangsstellen auf demselben Grundstück befindet,

jährlich

Schilling

40,-

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 lit. a ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2.

(5) Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Notruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaflichen Zwecken von Bergbauern dienen, sowie Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes oder Postbezirkes sind gebührenfrei.

(6) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher, sondern auch die lediglich mit Druckknopf, Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung; Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 31.12.1997
ABSCHNITT VII

Gebühren für Fernmeldeanlagen

Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum

Betrieb von leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen

(Niederfrequenz- oder Hochfrequenzbetrieb)

§ 37 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

monatlich

Schilling

1seit 01.01.1998 weggefallen. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

befindet, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

a) bis 5 km ...................................... 15,-

b) über 5 bis 25 km .............................. 55,-

c) über 25 bis 50 km ............................. 80,-

d) über 50 bis 100 km ............................ 160,-

e) über 100 bis 200 km ........................... 220,-

f) über 200 km ................................... 220,-

zuzüglich

55,-

für je weitere

100 km

2. je Grundstück, auf dem sich eine Betriebsstelle

einer Stromlieferungs-, Gas- oder

Wasserversorgungsunternehmung befindet,

a) wenn mindestens eine Betriebsstelle täglich mehr

als 6 Stunden dienstbereit ist, bei einer

Entfernung zwischen den Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 10,-

über 5 bis 25 km ............................... 30,-

über 25 bis 50 km .............................. 40,-

über 50 bis 100 km ............................. 80,-

über 100 bis 200 km ............................ 110,-

über 200 km .................................... 110,-

zuzüglich

30,-

für je weitere

100 km

b) wenn alle Betriebsstellen nicht täglich oder

wenn sie täglich höchstens 6 Stunden dienstbereit

sind, bei einer Entfernung zwischen den

Betriebsstellen

bis 5 km ....................................... 2,-

über 5 bis 25 km ............................... 7,-

über 25 bis 50 km .............................. 12,-

über 50 bis 100 km ............................. 20,-

über 100 bis 200 km ............................ 27,-

über 200 km .................................... 27,-

zuzüglich

7,-

für je weitere

100 km

3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer leitungsgerichteten Fernmeldeanlage mit

Hochfrequenzbetrieb, wenn sich die Sende- und

Empfangsstellen auf demselben Grundstück befindet,

jährlich

Schilling

40,-

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind nach der Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Betriebsstellen und ohne Rücksicht auf die Anzahl der auf einem Grundstück befindlichen Betriebsstellen zu berechnen.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei leitungsgerichteten Fernmeldeanlagen mit Niederfrequenzbetrieb mit nur zwei Betriebsstellen nicht zu entrichten, wenn diese in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 1 lit. a ist auch dann zu bezahlen, wenn die Betriebsstellen mehr als 5 km voneinander entfernt sind, aber in demselben Gemeindegebiet oder in demselben Postbezirk liegen. Das gleiche gilt auch bei Berechnung der Gebühren nach Abs. 1 Z 2.

(5) Leitungsgerichtete Fernmeldeanlagen, die ausschließlich Feuermelde-, Unfallmelde-, Notruf-, Unfallverhütungszwecken oder landwirtschaflichen Zwecken von Bergbauern dienen, sowie Lautsprecheranlagen innerhalb desselben Gemeindegebietes oder Postbezirkes sind gebührenfrei.

(6) Betriebsstellen sind nicht nur die mit Fernsprecher, sondern auch die lediglich mit Druckknopf, Wecker, Anschlußdosen usw. ausgerüsteten Stellen mit eigener oder gemeinsamer Anschlußleitung; Vermittlungsstellen gelten als Betriebsstellen.

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