§ 39 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Funkanlagen.

§ 39 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39a, 39b oder 39c bemessen werden:

1seit 01.01.1998 weggefallen. für jeden Funksender des festen oder beweglichen Dienstes je

Kanaleinheit (Abs. 2) jeder zugeteilten Frequenz bei einer

mittleren Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

monatlich Schilling

Duplex- und andere

Semiduplexverkehr Verkehrsarten

a) bis 1 Watt ................ 40,- 20,-

b) bis 6 Watt ................ 100,- 50,-

c) bis 25 Watt ................ 140,- 70,-

d) bis 150 Watt ................ 300,- 150,-

e) bis 1 Kilowatt ............ - 300,-

f) über 1 Kilowatt ............ - 600,-

höchstens jedoch

je Funksender

1 800,-

monatlich

Schilling

2. für jeden Funkempfänger ........................ 20,-

3. für jede Bordfunkstelle (Schiffs- oder

Luftfahrzeugfunkstelle),

a) wenn sie mit nur einem Sender bis zu einer

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von nicht mehr

als 6 Watt oder nur mit einem oder mehreren

Empfängern ausgestattet ist ................. 60,-

b) wenn sie mit nur einem Sender, der eine

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von mehr als

6 Watt aufweist, oder mit 2 oder mehr Sendern,

von denen keiner mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist,

ausgestattet ist ............................ 90,-

c) wenn sie mit 2 oder mehr Sendern ausgestattet

ist, von denen mindestens einer mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist ...... 210,-

4. für jede Radaranlage ........................... 340,-.

(2) Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt im

Frequenzbereich

a) bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz,

b) über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

bis zu ....................................... 25 kHz,

c) über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von

bis zu ....................................... 250 kHz,

d) über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu .... 1 000 kHz.

(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.

(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die

bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.

(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.1997
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung

und zum Betrieb von Funkanlagen.

§ 39 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen, sofern sie nicht nach §§ 39a, 39b oder 39c bemessen werden:

1seit 01.01.1998 weggefallen. für jeden Funksender des festen oder beweglichen Dienstes je

Kanaleinheit (Abs. 2) jeder zugeteilten Frequenz bei einer

mittleren Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders

monatlich Schilling

Duplex- und andere

Semiduplexverkehr Verkehrsarten

a) bis 1 Watt ................ 40,- 20,-

b) bis 6 Watt ................ 100,- 50,-

c) bis 25 Watt ................ 140,- 70,-

d) bis 150 Watt ................ 300,- 150,-

e) bis 1 Kilowatt ............ - 300,-

f) über 1 Kilowatt ............ - 600,-

höchstens jedoch

je Funksender

1 800,-

monatlich

Schilling

2. für jeden Funkempfänger ........................ 20,-

3. für jede Bordfunkstelle (Schiffs- oder

Luftfahrzeugfunkstelle),

a) wenn sie mit nur einem Sender bis zu einer

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von nicht mehr

als 6 Watt oder nur mit einem oder mehreren

Empfängern ausgestattet ist ................. 60,-

b) wenn sie mit nur einem Sender, der eine

Hochfrequenz-Ausgangsleistung von mehr als

6 Watt aufweist, oder mit 2 oder mehr Sendern,

von denen keiner mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist,

ausgestattet ist ............................ 90,-

c) wenn sie mit 2 oder mehr Sendern ausgestattet

ist, von denen mindestens einer mehr als 6 Watt

Hochfrequenz-Ausgangsleistung aufweist ...... 210,-

4. für jede Radaranlage ........................... 340,-.

(2) Als Kanaleinheit im Sinne des Abs. 1 Z 1 gilt im

Frequenzbereich

a) bis 29,7 MHz ein Frequenzband von bis zu ..... 10 kHz,

b) über 29,7 MHz bis 960 MHz ein Frequenzband von

bis zu ....................................... 25 kHz,

c) über 960 MHz bis 2690 MHz ein Frequenzband von

bis zu ....................................... 250 kHz,

d) über 2690 MHz ein Frequenzband von bis zu .... 1 000 kHz.

(3) Je Kanaleinheit ist die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1 und 2 festgesetzten Gebühren zu entrichten, wenn die Kanaleinheit im Bereich einer Gemeinschaftsfrequenz liegt. Unter einer Gemeinschaftsfrequenz ist eine Frequenz zu verstehen, die ohne Rücksicht auf gegenseitige Störmöglichkeit mehreren Bewilligungsinhabern zugeteilt wird.

(4) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist nicht zu entrichten, wenn sich der Sender, von dem die Nachricht empfangen wird, auf demselben Grundstück (§ 4) wie der Empfänger befindet.

(5) Bei drahtlosen Personenrufanlagen sind sämtliche Rückmelde-Funkanlagen (Quittierungssender), die

bestimmungsgemäß auf einem und demselben Grundstück (§ 4) eingesetzt werden, bei der Gebührenberechnung als nur ein Funksender zu behandeln.

(6) Die Dienststellen des Bundes, die öffentlichen Eisenbahnen, die Feuerwehren und die Rettungsdienste haben für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen keine Gebühren, die Länder und die Stromlieferungsunternehmungen die Hälfte der nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 beziehungsweise Abs. 3 berechneten Gebühren zu entrichten.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

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