§ 39c FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Satellitenfunkanlagen

§ 39c FGO. Die Gebühren betragen:

1. für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener

Reserve-Senderweggefallen) bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

monatlich

Schilling

a) bis 1 Watt seit 01.01.1998 weggefallen.......................... 200,-

b) bis 6 Watt .......................... 500,-

c) bis 30 Watt .......................... 700,-

d) bis 150 Watt .......................... 1 500,-

e) bis 1 000 Watt .......................... 4 500,-

f) über 1 000 Watt ......................... 9 000,-

2. für die internationale Koordinierung einer

Satellitenfunkanlage einmalig .............. 15 000,-.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.08.1994 bis 31.12.1997
Gebühren für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von

Satellitenfunkanlagen

§ 39c FGO. Die Gebühren betragen:

1. für die Bewilligung für jeden Sender (einschließlich vorhandener

Reserve-Senderweggefallen) bei einer maximalen

Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders von

monatlich

Schilling

a) bis 1 Watt seit 01.01.1998 weggefallen.......................... 200,-

b) bis 6 Watt .......................... 500,-

c) bis 30 Watt .......................... 700,-

d) bis 150 Watt .......................... 1 500,-

e) bis 1 000 Watt .......................... 4 500,-

f) über 1 000 Watt ......................... 9 000,-

2. für die internationale Koordinierung einer

Satellitenfunkanlage einmalig .............. 15 000,-.

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