§ 40 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.9999
Sonstige Gebühren

§ 40 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

Schilling

1seit 01.02.1999 weggefallen. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

6. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

9. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

10. für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-

11. für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

1. oder 2. Klasse für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-

12. für die zur Ausstellung eines

Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung ........................................... 300,-

13. für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-

14. für die zur Ausstellung eines

Funker-Sonderzeugnisses für den

Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

erforderliche Prüfung ............................. 160,-

15. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-

16. für die Anerkennung eines ausländischen

Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

Funker-Zeugnisses ................................. 80,-

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

Stand vor dem 31.01.1999

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.01.1999
Sonstige Gebühren

§ 40 FGO. (1weggefallen) Die Gebühren betragen:

Schilling

1seit 01.02.1999 weggefallen. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

6. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

9. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

10. für die Zweitausfertigung einer Bewilligungsurkunde 20,-

11. für die zur Ausstellung eines Funker-Zeugnisses

1. oder 2. Klasse für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 400,-

12. für die zur Ausstellung eines

Funker-Sonderzeugnisses für den Schiffsfunkdienst

oder eines Allgemeinen Funktelephonisten-Zeugnisses

für den Flug- oder Schiffsfunkdienst erforderliche

Prüfung ........................................... 300,-

13. für die zur Ausstellung eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den Flug- oder

Schiffsfunkdienst erforderliche Prüfung ........... 220,-

14. für die zur Ausstellung eines

Funker-Sonderzeugnisses für den

Binnenschiffsfunkdienst oder eines Eingeschränkten

Funktelephonisten-Zeugnisses für den

Binnenflug- oder Binnenschiffsfunkdienst

erforderliche Prüfung ............................. 160,-

15. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses 40,-

16. für die Anerkennung eines ausländischen

Funker-Zeugnisses oder für die Ausstellung eines

Funker-Zeugnisses auf Grund eines ausländischen

Funker-Zeugnisses ................................. 80,-

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 637/1994)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997)

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