§ 41 FGO (weggefallen)

Fernmeldegebührengesetz - Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1999 bis 31.12.9999
ABSCHNITT VIII

GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN

§ 41 FGO. Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Amateurfunkstelle

a (weggefallen) bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),

monatlich seit 01.02.1999 weggefallen................................... 12,-

b) bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),

monatlich ................................... 25,-

c) bei einer Sendeleistung bis 100 Watt

(Klasse C), monatlich ....................... 40,-

d) bei einer Sendeleistung bis 250 Watt

(Klasse D), monatlich ....................... 75,-

2. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in

seinen Vereinsräumen, unabhängig von der

Sendeleistung, monatlich ....................... 75,-

3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage

eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu

Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der

Sender nicht mit einer strahlenden Antenne

arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß

jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,

monatlich ...................................... 12,-

4. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen 75,-

Stand vor dem 31.01.1999

In Kraft vom 01.09.1987 bis 31.01.1999
ABSCHNITT VIII

GEBÜHREN FÜR AMATEURFUNKSTELLEN

§ 41 FGO. Die Gebühren betragen:

Schilling

1. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Amateurfunkstelle

a (weggefallen) bei einer Sendeleistung bis 25 Watt (Klasse A),

monatlich seit 01.02.1999 weggefallen................................... 12,-

b) bei einer Sendeleistung bis 50 Watt (Klasse B),

monatlich ................................... 25,-

c) bei einer Sendeleistung bis 100 Watt

(Klasse C), monatlich ....................... 40,-

d) bei einer Sendeleistung bis 250 Watt

(Klasse D), monatlich ....................... 75,-

2. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer Amateurfunkstelle eines Amateurvereins in

seinen Vereinsräumen, unabhängig von der

Sendeleistung, monatlich ....................... 75,-

3. für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

einer zusammengehörigen Sende- und Empfangsanlage

eines Amateurvereins in seinen Vereinsräumen zu

Vortrags- und Unterrichtszwecken, sofern der

Sender nicht mit einer strahlenden Antenne

arbeitet oder Vorkehrungen getroffen sind, daß

jede Fernwirkung praktisch ausgeschlossen ist,

monatlich ...................................... 12,-

4. für die Ablegung der Prüfung zum Nachweis der

erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die

Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen 75,-

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