Art. 2 § 1 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
Die automationsunterstützte Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt im Einzelfall nur nach entsprechender Verfügung durch das Finanzamt nach Maßgabe der KapazitätArt. Ab automationsunterstützter Auszahlung gelten in diesem Fall, abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1992, folgende Bestimmungen2 § 1 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 17.04.1993 bis 30.04.1996
Die automationsunterstützte Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt im Einzelfall nur nach entsprechender Verfügung durch das Finanzamt nach Maßgabe der KapazitätArt. Ab automationsunterstützter Auszahlung gelten in diesem Fall, abweichend von den entsprechenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 311/1992, folgende Bestimmungen2 § 1 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

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