Art. 2 § 5 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
Art. 2 § 5 FLAG (1weggefallen) Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildetseit 01.06.2008 weggefallen. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.

(2) Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.

(3) Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

b)

den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person,

c)

den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,

d)

den Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,

e)

das Datum der Ausstellung.

(4) Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.

(5) Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.05.2008
Art. 2 § 5 FLAG (1weggefallen) Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildetseit 01.06.2008 weggefallen. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.

(2) Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.

(3) Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

b)

den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person,

c)

den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,

d)

den Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,

e)

das Datum der Ausstellung.

(4) Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.

(5) Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.

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