§ 9d FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen§ 9d FLAG (weggefallen) seit 01.06.2008 weggefallen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.05.2008
Für Zeiträume, für die eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verpflichtet ist, die Familienbeihilfe auszuzahlen, ist der Aufwand für den Mehrkindzuschlag dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen§ 9d FLAG (weggefallen) seit 01.06.2008 weggefallen. In diesen Fällen ist ein Bescheid zu erlassen.

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