§ 19 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben§ 19 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1968 bis 30.04.1996
Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben§ 19 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

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