§ 23 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam hat, hat die Familienbeihilfenkarte über Aufforderung eines Finanzamtes diesem vorzulegen§ 23 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen. Sofern einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1968 bis 30.04.1996
Wer eine Familienbeihilfenkarte in Gewahrsam hat, hat die Familienbeihilfenkarte über Aufforderung eines Finanzamtes diesem vorzulegen§ 23 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen. Sofern einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen wird, hat das Finanzamt die Übergabe der Familienbeihilfenkarte mit Bescheid anzuordnen; gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

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