§ 30 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
§ 30 FLAG (1weggefallen) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß

a)

ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,

b)

allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,

c)

die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.

(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Absseit 01.05.1996 weggefallen. 1 mitzuwirken.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.04.1996
§ 30 FLAG (1weggefallen) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß

a)

ausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,

b)

allgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,

c)

die ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.

(2) Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Absseit 01.05.1996 weggefallen. 1 mitzuwirken.

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