§ 35c FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist§ 35c FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist§ 35c FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

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