§ 35d FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 35d FLAG (1weggefallen) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monateseit 01.07.1996 weggefallen. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.

(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
§ 35d FLAG (1weggefallen) Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monateseit 01.07.1996 weggefallen. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.

(2) Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.

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