§ 45 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
§ 45 FLAG (1weggefallen) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag) beträgt 1,74 Euro je Kalenderjahr und Landeseinwohner, soweit dieser das 18seit 01.06.2008 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Länderbeitrag mit je einem Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, abzuführen.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2008
§ 45 FLAG (1weggefallen) Der Beitrag der Länder (Länderbeitrag) beträgt 1,74 Euro je Kalenderjahr und Landeseinwohner, soweit dieser das 18seit 01.06.2008 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundesminister für Finanzen hat den Länderbeitrag mit je einem Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, abzuführen.

(2) Die Zahl der im Abs. 1 genannten Einwohner bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat den Beitrag der Länder durch Verordnung festzustellen. Die Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist im Falle einer Volkszählung mit Beginn des Kalenderjahres festzusetzen, in dem die Ergebnisse der Volkszählung vom Statistischen Zentralamt veröffentlicht werden; im Falle der Änderung von Landesgrenzen mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres.

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