§ 23a ExtPruefVO (weggefallen)

Externistenprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999
§ 23a. Bis 31. August 1994 können auch solche Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung BGBl. Nr. 362/1979§ 23a ExtPruefVO in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1980, 130/1989, 136/1991 und 643/1992 entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen wird(weggefallen) seit 01.11.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.10.2008
§ 23a. Bis 31. August 1994 können auch solche Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung BGBl. Nr. 362/1979§ 23a ExtPruefVO in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 220/1980, 130/1989, 136/1991 und 643/1992 entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes Rechnung getragen wird(weggefallen) seit 01.11.2008 weggefallen.

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