Anl. 7 EZG 2011

Emissionszertifikategesetz 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

1.

Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreiberseiner Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;

b)

unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

c)

unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

d)

unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;

e)

unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und

f)

unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den BetreiberInhaber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

2.

Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass

a)

alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und

b)

insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden

3.

Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.

4.

Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreibervon der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.12.2011 bis 22.12.2020

1.

Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 sinngemäß anzuwenden. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne eines Luftfahrzeugbetreiberseiner Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu verstehen, und die Bezugnahme auf die „Anlage“ nach lit. c dieser Ziffer gilt als eine Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, das zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten eingesetzt wurde;

b)

unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreibereine Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

c)

unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt;

d)

unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zur Durchführung der unter den Bericht fallenden Luftverkehrstätigkeiten nutzt;

e)

unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist; und

f)

unter den Z 10 gilt die Bezugnahme auf die Inhaberin oder den BetreiberInhaber als Bezugnahme auf den Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Berichten über Emissionen des Luftverkehrs

2.

Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass

a)

alle Flüge berücksichtigt werden, die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Flugplandaten und sonstige Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden; und

b)

insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs.

Zusätzliche Bestimmungen für die Prüfung von Tonnenkilometerdaten,
die für die Zwecke der §§ 30 und 31 übermittelt wurden

3.

Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung.

4.

Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, gemäß den §§ 30 Abs. 1 und 31 Abs. 1 nur Flüge berücksichtigt werden, die tatsächlich durchgeführt wurden und die unter eine der Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang 2die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen, für die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, verantwortlich ist. Die Prüfeinrichtung hat hierzu Daten über den Flugbetrieb des Luftfahrzeugbetreibersder Person, die Luftfahrzeuge betreibt, einschließlich Daten von Eurocontrol, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, angefordert hat, zu verwenden. Die Prüfeinrichtung hat ferner sicherzustellen, dass die vom Luftfahrzeugbetreibervon der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mitgeteilte Nutzlast den Nutzlastdaten entspricht, die der Luftfahrzeugbetreiberdie Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu Zwecken der Sicherheit angibt.

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