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1. | Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit | |||||||||
a) | Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne | |||||||||
b) | unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf | |||||||||
c) | unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten | |||||||||
d) | unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die | |||||||||
e) | unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das | |||||||||
f) | unter |
2. | Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass | |||||||||
a) | alle Flüge berücksichtigt werden, die unter | |||||||||
b) | insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs. |
3. | Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung. | |||||||||
4. | Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag |
1. | Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden sind auf die Prüfung von Berichten über Emissionen aus Flügen im Rahmen einer Luftverkehrstätigkeit | |||||||||
a) | Der Begriff „Inhaberin oder Inhaber“ nach Z 3 und 4 des Anhangs 6 ist im Sinne | |||||||||
b) | unter Z 5 gilt die Bezugnahme auf die Anlage als Bezugnahme auf | |||||||||
c) | unter Z 6 gilt die Bezugnahme auf Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, als Bezugnahme auf unter den Bericht fallende Luftverkehrstätigkeiten | |||||||||
d) | unter den Z 4 und 7 gelten die Bezugnahmen auf den Standort der Anlage als Bezugnahme auf die Standorte, die | |||||||||
e) | unter den Z 8 und 9 gelten die Bezugnahmen auf Quellen von Emissionen als Bezugnahme auf das Luftfahrzeug, für das | |||||||||
f) | unter |
2. | Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass | |||||||||
a) | alle Flüge berücksichtigt werden, die unter | |||||||||
b) | insgesamt Übereinstimmung besteht zwischen den Daten über den Gesamttreibstoffverbrauch und den Daten über den Treibstoffkauf oder die anderweitige Treibstoffversorgung des für die Luftverkehrstätigkeit eingesetzten Luftfahrzeugs. |
3. | Die in Anhang 6 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden für die Prüfung von Emissionen gemäß § 10 finden gegebenenfalls auch sinngemäß auf die Prüfung von Tonnenkilometerdaten Anwendung. | |||||||||
4. | Die Prüfeinrichtung hat insbesondere sicherzustellen, dass im Antrag |