§ 17f EisbG (weggefallen)

Eisenbahngesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2006 bis 31.12.9999
Entscheidungspflicht

§ 17f EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.

Stand vor dem 26.07.2006

In Kraft vom 01.05.2004 bis 26.07.2006
Entscheidungspflicht

§ 17f EisbG (weggefallen) seit 27.07.2006 weggefallen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.

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