§ 47 EheG

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
B. Ehescheidungsgründe

I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)

§ 47

Ehebruch

(1) EinDie Scheidung kann ein Ehegatte kann Scheidungnur selbst begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hater dafür entscheidungsfähig ist.

(2) Er hat kein Recht auf ScheidungFehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durchdie vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hatWohl wäre sonst erheblich gefährdet.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.08.1938 bis 31.12.1999
B. Ehescheidungsgründe

I. Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen)

§ 47

Ehebruch

(1) EinDie Scheidung kann ein Ehegatte kann Scheidungnur selbst begehren, wenn der andere die Ehe gebrochen hater dafür entscheidungsfähig ist.

(2) Er hat kein Recht auf ScheidungFehlt ihm diese Fähigkeit, so kann ihn ein gesetzlicher Vertreter dabei nur vertreten, wenn die Vertretungshandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich ist. Gibt der Ehegatte aber zu erkennen, dass er dem Ehebruch zugestimmt oder ihn durchdie vom gesetzlichen Vertreter geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese zu unterbleiben, es sei denn, sein Verhalten absichtlich ermöglicht oder erleichtert hatWohl wäre sonst erheblich gefährdet.