§ 1 DVV 1981 (weggefallen)

Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

Dienstverhältnisses,

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten.

5.

Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten.

5a.

Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,

18a.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und

c)

der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a.

Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

32a.

Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",

f)

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

g)

Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

h)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,

34.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.

(2) Die Regelung des Abs.§ 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt istDVV 1981 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 13.10.2000 bis 31.12.2002
§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

Dienstverhältnisses,

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten.

5.

Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten.

5a.

Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,

18a.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und

c)

der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a.

Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

32a.

Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",

f)

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

g)

Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

h)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,

34.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes.

(2) Die Regelung des Abs.§ 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt istDVV 1981 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

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