Art. 2 DMSG

Denkmalschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Artikel II

(Anm.: Zu denAbs. 1 durch §§ 5Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 73, 11 und 37BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. Nr. 533/1923als nicht mehr geltend festgestellt)

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

2.

Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen'' gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2007
Artikel II

(Anm.: Zu denAbs. 1 durch §§ 5Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 73, 11 und 37BGBl. I Nr. 2/2008, BGBl. Nr. 533/1923als nicht mehr geltend festgestellt)

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

2.

Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen'' gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten