§ 299 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 299 BVergG 2006 (1weggefallen) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.

(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.03.2010 bis 31.12.2013
§ 299 BVergG 2006 (1weggefallen) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des stellvertretenden Vorsitzenden, der Senatsvorsitzenden und der im Geschäftsapparat tätigen öffentlich-rechtlich Bediensteten ist vom Vorsitzenden mit Bescheid zu treffenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Die Leistungsfeststellung hinsichtlich des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Bescheid zu treffen.

(4) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.

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