§ 304 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 304 BVergG 2006 (1weggefallen) Jedes beim Bundesvergabeamt anfallende Verfahren wird dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zugewiesenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache ist im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden dem gemäß der Geschäftsverteilung nächstfolgenden Senat zuzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.07.2013 bis 31.12.2013
§ 304 BVergG 2006 (1weggefallen) Jedes beim Bundesvergabeamt anfallende Verfahren wird dem gemäß der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zur weiteren Behandlung zugewiesenseit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Eine nach der Geschäftsverteilung einem Senat zufallende Sache ist im Fall der Verhinderung des jeweiligen Senatsvorsitzenden dem gemäß der Geschäftsverteilung nächstfolgenden Senat zuzuweisen.

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