§ 307 BVergG 2006 (weggefallen)

Bundesvergabegesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 307 BVergG 2006 (1weggefallen) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlungseit 01.01.2014 weggefallen. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,

3.

die Annahme des Tätigkeitsberichtes,

4.

die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,

5.

die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

(6) Der Bedienstetenversammlung obliegt

1.

die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,

2.

die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.

(7) Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
§ 307 BVergG 2006 (1weggefallen) Die Mitglieder des Bundesvergabeamtes bilden die Vollversammlungseit 01.01.2014 weggefallen. Diese ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Der Vollversammlung obliegt die Beschlussfassung über

1.

die Geschäftsordnung,

2.

die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr,

3.

die Annahme des Tätigkeitsberichtes,

4.

die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich der sonstigen Mitglieder,

5.

die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 2 Z 5 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Sie sind vom Vorsitzenden zu leiten. Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

(5) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden bilden die Bedienstetenversammlung. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen.

(6) Der Bedienstetenversammlung obliegt

1.

die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 294 Abs. 3 bezüglich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder eines Senatsvorsitzenden,

2.

die Wahrnehmung der disziplinarrechtlichen Aufgaben gemäß § 297 Abs. 6 Z 2.

(7) Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 1 bedürfen der Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Bedienstetenversammlung gemäß Abs. 6 Z 2 werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß.

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