§ 12 BThPG (weggefallen)

Bundestheaterpensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEmpfängern von Ruhegenüssen gebühren die gleichen Familienzulagen wie den Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Witwen nach Bundestheaterbediensteten, die einen Versorgungsgenuß nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, gebühren für Kinder die gleichen Kinderzulagen, die der Bundestheaterbedienstete für sie erhalten würde.
§ 12 BThPG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1976

In Kraft vom 01.09.1958 bis 31.12.1976
  1. (1)Absatz einsEmpfängern von Ruhegenüssen gebühren die gleichen Familienzulagen wie den Bundestheaterbediensteten des Dienststandes der gleichen Verwendungsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Witwen nach Bundestheaterbediensteten, die einen Versorgungsgenuß nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, gebühren für Kinder die gleichen Kinderzulagen, die der Bundestheaterbedienstete für sie erhalten würde.
§ 12 BThPG (weggefallen) seit 02.01.1977 weggefallen.

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