§ 13 BStG 1971 (weggefallen)

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2002 bis 31.12.9999
§ 13 BStG 1971. Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs

Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann der Bund (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Bundesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt istseit 01.04.2002 weggefallen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Bau dieser Straßen und Wege beziehungsweise Sammelanschlüsse keine Anwendung.

Stand vor dem 31.03.2002

In Kraft vom 22.03.1990 bis 31.03.2002
§ 13 BStG 1971. Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs

Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann der Bund (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen in den jährlichen Bundesfinanzgesetzen vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Bundesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt istseit 01.04.2002 weggefallen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf den Bau dieser Straßen und Wege beziehungsweise Sammelanschlüsse keine Anwendung.

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