Art. 13 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1999 bis 31.12.9999
Artikel XIII

(Anm: Abs. 2 zu §§ 9, 13 und 27 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,

Abs. 3 zu Art XI, BGBl. Nr. 148/1988)

(1) Anm: Inkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)

(2) Abweichend vonAnm.: Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

(4) Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)

Stand vor dem 30.06.1999

In Kraft vom 19.03.1988 bis 30.06.1999
Artikel XIII

(Anm: Abs. 2 zu §§ 9, 13 und 27 PVG, BGBl. Nr. 133/1967,

Abs. 3 zu Art XI, BGBl. Nr. 148/1988)

(1) Anm: Inkrafttretedatum des BG BGBl. Nr. 148/1988)

(2) Abweichend vonAnm.: Abs. 1 tritt Art. IV mit dem Ablauf der Funktionsperiode der im Jahr 1987 gewählten Organe der Personalvertretung in Kraft. Auf die Vorbereitung der Wahl für die folgende Funktionsperiode ist jedoch diese Bestimmung anzuwenden.2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.

(4) Anm: Abs. 4 Vollziehungsklausel des BG BGBl. Nr. 148/1988)

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