§ 12 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 12 BörseG (1weggefallen) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) seinseit 01.01.1998 weggefallen. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß § 45 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
§ 12 BörseG (1weggefallen) Der Rechnungsprüfer der Börsekammer muß ein beeideter Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) seinseit 01.01.1998 weggefallen. Er ist von der Vollversammlung zu wählen.

(2) Der Rechnungsprüfer hat den Jahresabschluß der Börsekammer einschließlich des von ihr verwalteten Sondervermögens, die Kassa- und Buchführung und die Funktionsfähigkeit des Systems der EDV dahingehend zu überprüfen, ob die technischen Einrichtungen eine ausreichende Überwachung im Sinne des § 25 Abs. 2 gewährleisten und insbesondere für die gemäß § 25 Abs. 2 erforderlichen Ermittlungen geeignet sind. Er hat in der Vollversammlung vor Abstimmung über den Jahresabschluß Bericht über diese Überprüfungen zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rechnungsprüfer in einen schriftlichen Bericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist vom Rechnungsprüfer binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres der Börsekammer und den gemäß § 45 Abs. 1 zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen.

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