§ 24 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Börseort und Börsezeit

§ 24.§ 24 BörseG (1weggefallen) Die Vollversammlung bestimmt den Börseortseit 01.01.1998 weggefallen. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß § 1 Abs. 3 vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt die Bestimmung der Börsezeit durch die gemäß § 6 zuständigen Ausschüsse; soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(2) Der Präsident kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abändern oder Börseversammlungen überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.12.1989 bis 31.12.1997
Börseort und Börsezeit

§ 24.§ 24 BörseG (1weggefallen) Die Vollversammlung bestimmt den Börseortseit 01.01.1998 weggefallen. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß § 1 Abs. 3 vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt die Bestimmung der Börsezeit durch die gemäß § 6 zuständigen Ausschüsse; soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.

(2) Der Präsident kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abändern oder Börseversammlungen überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.

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