§ 30 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
Handelsbräuche

§ 30§ 30 BörseG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Die Börsekammer hat die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche festzustellen und zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.12.1989 bis 31.12.1997
Handelsbräuche

§ 30§ 30 BörseG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Die Börsekammer hat die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche festzustellen und zu veröffentlichen.

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