§ 53 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 53.§ 53 BörseG (1weggefallen) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmenseit 01.01.1998 weggefallen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Eine Nachwahl ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Wahlkreis, in dem nur ein Börserat zu wählen ist, sowohl der Börserat als auch die Ersatzperson vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.

(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.10.1993 bis 31.12.1997
§ 53.§ 53 BörseG (1weggefallen) Bleiben nach Abschluß der Wahl Börseräte unbesetzt oder lehnen gewählte Personen die Annahme der Wahl ab, so ist innerhalb von drei Monaten nach der ersten Wahl eine Nachwahl vorzunehmenseit 01.01.1998 weggefallen. In diesem Fall sind die Wählerlisten der Hauptwahl nicht neuerlich aufzulegen, der Nachwahltag ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzumachen. Eine Nachwahl ist auch dann vorzunehmen, wenn in einem Wahlkreis, in dem nur ein Börserat zu wählen ist, sowohl der Börserat als auch die Ersatzperson vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausscheiden. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die Hauptwahl.

(2) Die Namen der gewählten Börseräte sind unter Angabe der Anfechtungsfrist spätestens am Tag nach der Auszählung der Stimmen durch Anschlag im Börsesaal und im Verlautbarungsorgan bekanntzumachen und unverzüglich den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann von Wien schriftlich anzuzeigen.

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