§ 54 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.9999
§ 54§ 54 BörseG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Innerhalb dreier Börsetage nach der Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder in die Wählerliste eingetragenen Person mit der Begründung schriftlich angefochten werden, daß die Wahl nicht den §§ 50 bis 53 entsprochen habe. Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung unverzüglich, bei den regelmäßigen Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung der Vollversammlung ist gemäß § 53 Abs. 4 bekanntzumachen und den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.1997

In Kraft vom 01.12.1989 bis 31.12.1997
§ 54§ 54 BörseG (weggefallen) seit 01.01.1998 weggefallen. Innerhalb dreier Börsetage nach der Bekanntmachung kann das Wahlergebnis von jeder in die Wählerliste eingetragenen Person mit der Begründung schriftlich angefochten werden, daß die Wahl nicht den §§ 50 bis 53 entsprochen habe. Über das Ergebnis der Prüfung des Anfechtungsbegehrens durch den Wahlausschuß hat die Vollversammlung unverzüglich, bei den regelmäßigen Wahlen jedenfalls vor Ablauf des Wahljahres, zu entscheiden. Die endgültige Entscheidung der Vollversammlung ist gemäß § 53 Abs. 4 bekanntzumachen und den Aufsichtsbehörden und dem Landeshauptmann anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten