§ 77 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Prospektprüfung

§ 77.§ 77 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprichtseit 10.08.2005 weggefallen. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.

(2) Das Börseunternehmen kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Prospektprüfung

§ 77.§ 77 BörseG (1weggefallen) Das Börseunternehmen hat zu überprüfen, ob der Prospekt den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprichtseit 10.08.2005 weggefallen. Sofern um vollständige oder teilweise Befreiung von Angaben im Prospekt angesucht wurde, ist auch das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zu prüfen.

(2) Das Börseunternehmen kann anläßlich der Prospektprüfung zusätzlich zum Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers einen weiteren Bestätigungsvermerk verlangen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen erforderlich ist. Dieses Verlangen ist auf Ersuchen des Antragstellers zu begründen.

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