§ 78 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Veröffentlichung des Prospekts

§ 78.§ 78 BörseG (1weggefallen) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und des Kreditinstitutes, das als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichenseit 10.08.2005 weggefallen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu veröffentlichen.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1994 bis 09.08.2005
Veröffentlichung des Prospekts

§ 78.§ 78 BörseG (1weggefallen) Der Prospekt ist durch vollständigen Abdruck in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder in Form einer Broschüre, die dem Publikum am Sitz des Emittenten und des Kreditinstitutes, das als Zahlstelle fungiert, kostenlos zur Verfügung gestellt wird, zu veröffentlichenseit 10.08.2005 weggefallen. Weiters ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen, wo der Prospekt erhältlich ist oder veröffentlicht wurde, wenn nicht der Prospekt zur Gänze im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht wurde. Bei Prospekten für den geregelten Freiverkehr genügt die Veröffentlichung eines Hinweises, wo der Prospekt erhältlich ist oder Einsicht genommen werden kann.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat Zahl und Datum des Zulassungsbescheides anzugeben. Wenn von der Aufnahme bestimmter Angaben befreit wurde, ist in der Veröffentlichung darauf hinzuweisen. Wurde von der Prospektpflicht zur Gänze befreit, so ist eine entsprechende Mitteilung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu veröffentlichen.

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