§ 79 BörseG (weggefallen)

Börsegesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2005 bis 31.12.9999
Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79.§ 79 BörseG (1weggefallen) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgenseit 10.08.2005 weggefallen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Börseunternehmen einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, der den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben dem Börseunternehmen vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

Stand vor dem 09.08.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 09.08.2005
Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 79.§ 79 BörseG (1weggefallen) Die Veröffentlichung des Prospektes gemäß § 78 hat spätestens gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Aufnahme der Notierung zu erfolgenseit 10.08.2005 weggefallen.

(2) Der erste Notierungstag ist vom Börseunternehmen einvernehmlich mit dem Emittenten zu bestimmen. Geht der Notierung eine öffentliche Emission voraus, so darf der Notierungstag frühestens der Tag nach dem Ablauf der Zeichnungsfrist sein, wenn eine solche festgesetzt ist.

(3) Die Aufnahme der Notierung eines Wertpapiers ist vom Emittenten unter genauer Bezeichnung des Wertpapiers, des Emittenten und des Notierungstages im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und von der Börse in ihrem Veröffentlichungsorgan bekanntzumachen.

(4) Ist gemäß § 75 Abs. 3 eine Prospektpflicht nicht gegeben, weil innerhalb der letzten zwölf Monate ein Prospekt veröffentlicht wurde, der den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, so ist in der Bekanntmachung gemäß Abs. 3 anzugeben, wo dieser Prospekt veröffentlicht wurde oder wo er erhältlich ist.

(5) Emittenten, deren Wertpapiere gemäß § 66 Abs. 5 zweiter Satz zugelassen sind, haben dem Börseunternehmen vor der Festsetzung des ersten Notierungstages gemäß Abs. 2 im Wege eines Kreditinstitutes, das Mitglied dieser Börse ist, die gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 zu veröffentlichenden Angaben zu übermitteln.

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