§ 5 BDokVO (weggefallen)

Bildungsdokumentationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 5 BDokVO. (1weggefallen) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Absseit 01.01.2008 weggefallen. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.

(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.

(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung vergebenen Form zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 25.10.2003 bis 31.12.2007
Sozialversicherungsnummer, Ersatzkennzeichnung

§ 5 BDokVO. (1weggefallen) Der Schüler hat seine Sozialversicherungsnummer gemäß § 31 Absseit 01.01.2008 weggefallen. 4 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, dem Leiter der Bildungseinrichtung bekannt zu geben.

(2) Sofern der Schüler glaubhaft macht, dass für ihn (noch) keine Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist, hat der Leiter der Bildungseinrichtung zum Zweck der Bildung eines Ersatzkennzeichens die Hilfsmerkmale (§ 3 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz) zu verarbeiten und der bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eingerichteten Ersatzkennzeichen-Datenbank zu überlassen. Die anhand der Ersatzkennzeichen-Datenbank gebildete Ersatzkennzeichnung ist dem betreffenden Schüler zuzuweisen.

(3) Die Ersatzkennzeichnung gemäß Abs. 2 ist unbeschadet allfälliger späterer Namensänderungen bis zur Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer durch den Schüler beizubehalten. Weitere vom Schüler besuchte Bildungseinrichtungen haben die Ersatzkennzeichnung in der von der ersten Bildungseinrichtung vergebenen Form zu verwenden.

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