Anl. 1a BdokG (weggefallen)

Bildungsdokumentationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999
Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

1a.

die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

2.

für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

3.

für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

4.

Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

5.

zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

6.

Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;

7.

Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.

Anl. 1a BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

Stand vor dem 07.01.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 07.01.2021
Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:

1.

Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

1a.

die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;

2.

für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

3.

für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

4.

Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

5.

zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

6.

Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;

7.

Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.

Anl. 1a BdokG seit 07.01.2021 weggefallen.

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