§ 27 BewHG (weggefallen)

Bewährungshilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Aufsicht

§ 27 BewHG. (1weggefallen) Das Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstelle und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfenseit 01.07.1997 weggefallen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (§ 25) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststelle des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.

(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im § 24 Abs. 3 umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1981 bis 30.06.1997
Aufsicht

§ 27 BewHG. (1weggefallen) Das Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstelle und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfenseit 01.07.1997 weggefallen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (§ 25) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststelle des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.

(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im § 24 Abs. 3 umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

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