Art. 11 BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
Artikel XI

(Anm.: zu Anlage 1 Z 24.7 und Z 24.8)

(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1Art. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse

1.

gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder

2.

gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III

erfüllt.

(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse

1.

gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder

2.

gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III

erfüllt.

(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b11 BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudienweggefallen) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leistenseit 01.09.2002 weggefallen. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.08.2002
Artikel XI

(Anm.: zu Anlage 1 Z 24.7 und Z 24.8)

(1) Die Ernennung eines Lehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1Art. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse

1.

gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 3 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder

2.

gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.7 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III

erfüllt.

(2) Die Ernennung eines Religionslehrers an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 2a 2 kann frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen, wenn dieser Lehrer die für diese Verwendungsgruppe vorgesehenen Erfordernisse

1.

gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 4 Abs. 3) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. I oder

2.

gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 2 (allenfalls in Verbindung mit Z 24.8 Abs. 3) BDG 1979 in der Fassung des Art. III

erfüllt.

(3) Für die in der Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 Abs. 2 lit. b und Z 4 Abs. 2 lit. b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und in der Anlage 1 Z 24.7 Abs. 2 lit. b und Z 24.8 Abs. 2 lit. b11 BDG 1979 vorgesehenen Ergänzungsstudien an einem Pädagogischen Institut, Religionspädagogischen Institut, an einer Pädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie (einschließlich der Ablegung der Zusatzprüfungen aus diesen Ergänzungsstudienweggefallen) hat der Lehrer bei der Anmeldung einen Beitrag von 400 S zu leistenseit 01.09.2002 weggefallen. Für die Teilnahme an den genannten Studienveranstaltungen stehen dem Lehrer keine Reisegebühren zu.

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