§ 145c BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

§ 145c BDG 1979. (1weggefallen) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden könnenseit 01.07.2005 weggefallen. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.

(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1 oder W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2005
Disziplinarrecht

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

§ 145c BDG 1979. (1weggefallen) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres ist vorzusorgen, daß für die Beamten der Bundesgendarmerie besondere Senate gebildet werden könnenseit 01.07.2005 weggefallen. Die Vorsitzenden der Senate müssen nicht rechtskundig sein. Zu Mitgliedern der Senate dürfen nur Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1, W 1, E 2a und W 2 bestellt werden.

(2) Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind Gendarmeriebeamte der Verwendungsgruppen E 1 oder W 1 zu bestellen; sie müssen nicht rechtskundig sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten