§ 207l BDG 1979 (weggefallen)

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen

Akademien und Berufspädagogischen Akademien

§ 207l BDG 1979. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulenweggefallen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e der Studienkommission und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommenseit 01.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.2000 bis 30.09.2007
Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen

Akademien und Berufspädagogischen Akademien

§ 207l BDG 1979. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulenweggefallen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e der Studienkommission und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommenseit 01.10.2007 weggefallen.

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