§ 277a BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Fassung gültig ab 01.01.9000

In Kraft vom 01.01.9000 bis 31.12.9999

14Abweichend von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. Unterabschnitt

§ 277a. (Anm.: jetzt § 243ab tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vgldie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein. BGBl. I Nr. 80/2005)

Stand vor dem 30.12.2005

In Kraft vom 10.08.2005 bis 30.12.2005

14Abweichend von § 20 Abs. 1 Z 5 lit. Unterabschnitt

§ 277a. (Anm.: jetzt § 243ab tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses für Staatsbürgerinnen und Staatsbürger des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vgldie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens von dessen Austritt aus der Europäischen Union den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, nicht ein. BGBl. I Nr. 80/2005)

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