Anl. 1/11 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c

(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

11.1.

a) Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den Exekutivdienst,
b) Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,

ca)

erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der AufnahmsprüfungAufnahmeprüfung und

db)

auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Exekutivbedienstete an Justizanstalten

11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.

Erzieher an Justizanstalten

11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2011
11. VERWENDUNGSGRUPPE E 2c

(Beamte in der Grundausbildung für den Exekutivdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

11.1.

a) Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den Exekutivdienst,
b) Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,

ca)

erfolgreicheErfolgreiche Ablegung der AufnahmsprüfungAufnahmeprüfung und

db)

auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils geltenden Dienstvorschriften.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Exekutivbedienstete an Justizanstalten

11.2. Für die Verwendung als Exekutivbediensteter an Justizanstalten an Stelle des Erfordernisses der Z 11.1 lit. a ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Bundesdienst.

Erzieher an Justizanstalten

11.3. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 11.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.

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