Anl. 1/26 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung Erfordernis

Verwendung

Erfordernis

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden a) Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden

a)

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);

b) bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

b)

bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

c) bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

c)

bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

aa) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder

aa)

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder

bb) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

bb)

(nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

d) bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis;

d)

bei Lehrern an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis;

e) bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

e)

bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

f) bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

f)

bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

g) bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

g)

bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

26.3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der

Die erfolgreiche Ablegung der

a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

a)

Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

b) Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

b)

Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Bundessportakademie.

26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

26.5. (Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

26.5. (Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik a) Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik

a)

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,

b) die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

c) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

c)

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.08.2016

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung Erfordernis

Verwendung

Erfordernis

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden a) Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);

26.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und an der Heereslogistikschule, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen und auch nicht in Z 26.2 erfasst werden

a)

Bei Lehrern für musikalische Unterrichtsgegenstände durch den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. den Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder einer gleichwertigen Studienrichtung an einer anderen Musiklehranstalt oder durch den Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. durch die Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen aus Gesang oder einem zugelassenen Instrumentalfach oder für rhythmisch-musikalische Erziehung);

b) bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

b)

bei Lehrern für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung in der in Betracht kommenden Fachrichtung (insbesondere gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997) gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

c) bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

c)

bei Lehrern für Bildnerische Erziehung, für Werkerziehung und für verwandte Unterrichtsgegenstände durch

aa) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder

aa)

eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen facheinschlägiger Richtung oder

bb) (nur an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

bb)

(nur an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) eine Reife- und Diplomprüfung für Erzieher oder Kindergärten gemeinsam mit einer einschlägigen fachlichen Ausbildung und einer zweijährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

d) bei Lehrern an Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis;

d)

bei Lehrern an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Praxisschulen und bei Lehrern für Kinderbeschäftigung durch eine für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 vorgeschriebene Befähigung gemeinsam mit einer sechsjährigen einschlägigen Berufs- der Lehrpraxis;

e) bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

e)

bei Lehrern für Kindergarten-, Sonderkindergarten- und Hortpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik durch eine Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) bzw. Diplomprüfung für Kindergärten oder eine Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen gemeinsam mit der Zusatzprüfung aus Didaktik und einer vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;

f) bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

f)

bei Lehrpersonen für fachpraktische Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Ablegung der Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sowie eine sechsjährige facheinschlägige Berufspraxis.

g) bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

g)

bei Lehrern für den Fachunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a und b gemeinsam mit einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

26.2. Lehrer für Religion an den in Z 26.1 angeführten Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

26.3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der

Die erfolgreiche Ablegung der

a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

a)

Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

b) Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

b)

Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Bundessportakademie.

26.4. Erzieher (Sondererzieher) an Bundeskonvikten, am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien oder in gleichartigen Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen, Übungshorten und ganztägigen Schulformen

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung (Kolleg) für Erzieher bzw. Diplomprüfung für Sondererzieher.

26.5. (Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

26.5. (Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik a) Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,

26.6. Lehrer für Hort- und Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik

a)

Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung für Erzieher,

b) die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

b)

die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und

c) eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

c)

eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis.

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