Anl. 1/27 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt

a)

bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer-Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und ErzieherbildungBildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;

b)

bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und SportlehrernBundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und SportlehrernBundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

c)

bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

(3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2016

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

Verwendung

Erfordernis

Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) Die für die Verwendung einschlägige Lehrbefähigung oder sonstige einschlägige Befähigung.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt

a)

bei Lehrern für Werkerziehung, Instrumentenbau und rhythmisch-musikalische Erziehung an Anstalten der Lehrer-Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und ErzieherbildungBildungsanstalten für Sozialpädagogik durch eine einschlägige Ausbildung gemeinsam mit einer vierjährigen Lehr- oder Berufspraxis;

b)

bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und SportlehrernBundessportakademien durch eine dreisemestrige Ausbildung an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und SportlehrernBundessportakademien gemeinsam mit einer vierjährigen facheinschlägigen Berufspraxis;

c)

bei Lehrern für den praktischen Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Schulen durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren Schule gemeinsam mit einer nach dem 18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis.

(3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten