Anl. 1/41 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

Ernennungserfordernisse:

41.1. Verwendung als

a)

Oberin (Pflegevorsteher) oder, Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder

b)

Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme.

c)

Lehrhebamme.

41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung

a)

nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder

b)

nach § 10 des Hebammengesetzes.

41.3. Für die in In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a angeführten Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung

a)

die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und

b)

ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung

nach dem GuKG.

41.3. In der Verwendung nach § 57bZ 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des Krankenpflegegesetzesgehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.08.1997

41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3

Ernennungserfordernisse:

41.1. Verwendung als

a)

Oberin (Pflegevorsteher) oder, Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder

b)

Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder Lehrhebamme.

c)

Lehrhebamme.

41.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung

a)

nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes oder

b)

nach § 10 des Hebammengesetzes.

41.3. Für die in In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a angeführten Verwendungen überdies das Zeugnis über eine Sonderausbildung

a)

die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und

b)

ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung

nach dem GuKG.

41.3. In der Verwendung nach § 57bZ 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des Krankenpflegegesetzesgehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz.

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