Anl. 1/42 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

Ernennungserfordernisse:

42.1. Verwendung als Krankenschwester (Krankenpfleger) oder Kinderkranken-Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und Säuglingsschwester (Kinderkranken- und Säuglingspfleger) oderdie hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

Psychiatrische Krankenschwester (Psychiatrischer Krankenpfleger).

42.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes.

a)

Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG,

b)

Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,

c)

Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.1997

42. VERWENDUNGSGRUPPE K 4

Ernennungserfordernisse:

42.1. Verwendung als Krankenschwester (Krankenpfleger) oder Kinderkranken-Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und Säuglingsschwester (Kinderkranken- und Säuglingspfleger) oderdie hiefür erforderliche Berufsberechtigung:

Psychiatrische Krankenschwester (Psychiatrischer Krankenpfleger).

42.2. Überdies das Diplom über eine Ausbildung nach den §§ 6 bis 22 des Krankenpflegegesetzes.

a)

Verwendung als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG,

b)

Verwendung als diplomierte Kinderkrankenschwester (diplomierter Kinderkrankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der Kinder- und Jugendlichenpflege nach dem GuKG,

c)

Verwendung als diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester (diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger) und die Berufsberechtigung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.

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