Anl. 1/58 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

58. VERWENDUNGSGRUPPE H 1

Ernennungserfordernisse:

58.1. Die Z 12.12 bis 12.1912.18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 eine um drei Jahre längere Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 tritt.

Definitivstellungserfordernisse:

Definitivstellungserfordernisse:

58.2. Die Z 12.20 und 12.21 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 tritt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2003

58. VERWENDUNGSGRUPPE H 1

Ernennungserfordernisse:

58.1. Die Z 12.12 bis 12.1912.18 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 eine um drei Jahre längere Dienstleistung als Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2 tritt.

Definitivstellungserfordernisse:

Definitivstellungserfordernisse:

58.2. Die Z 12.20 und 12.21 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 tritt.

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