§ 39a BUAG

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2020 bis 31.12.9999

Übergangsbestimmungen

§ 39a. (1) Für die WinterfeiertageAbweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Zeitraum zwischen 24. Dezember 1996 und 6. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts IIIa sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach §§ 13i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß besteht.

(2) Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und EinhebungRahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von Zuschlägen für die Vergütung der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/071. Die Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.

(3) Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, dasApril 2020 bis 3130. März 1997 reicht, gilt § 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a und unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu schätzen ist.

(4) Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des ZuschlagsJuni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.

(52) Für die Betriebe der Wildbach-Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten21 Abs. 2 sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen istzu entrichten.

Stand vor dem 31.08.2005

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.08.2005

Übergangsbestimmungen

§ 39a. (1) Für die WinterfeiertageAbweichend von § 21a Abs. 2 sind für Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von null Stunden im Zeitraum zwischen 24. Dezember 1996 und 6. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts IIIa sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach §§ 13i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß besteht.

(2) Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und EinhebungRahmen einer COVID-19-Kurzarbeit von Zuschlägen für die Vergütung der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/071. Die Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.

(3) Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, dasApril 2020 bis 3130. März 1997 reicht, gilt § 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a und unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu schätzen ist.

(4) Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des ZuschlagsJuni 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.

(52) Für die Betriebe der Wildbach-Abweichend von den §§ 13k Abs. 1, 13o und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung BGBl. II Nr. 120/1998 festgesetzten21 Abs. 2 sind im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 keine Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998/1999 gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des § 6 Abs. 5 jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen istzu entrichten.

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