§ 53 AusG (weggefallen)

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 53 AusG. (1weggefallen) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigenseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

1.

die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll,

2.

die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.1994
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 53 AusG. (1weggefallen) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigenseit 01.01.1995 weggefallen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

1.

die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll,

2.

die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.

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