§ 91 AO (weggefallen)

Ausgleichsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 91,§ 91 AO (1weggefallen) Soweit der Zweite Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, ist deren Erster Teil sinngemäß anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 und 3 KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleich.Bei der Anwendung des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleich.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Paragraph 91,§ 91 AO (1weggefallen) Soweit der Zweite Teil der Ausgleichsordnung nichts anderes bestimmt, ist deren Erster Teil sinngemäß anzuwendenseit 01.10.1997 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 und 3 KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleich.Bei der Anwendung des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 KO steht das Vorverfahren dem Ausgleichsverfahren gleich.

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